Der Firmenname SIGMA Präsentationstechnik GmbH ist im folgenden Text mit SIGMA abgekürzt.
Nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, (insbesondere Planungs-, konstruktions-, Montagearbeiten und Programmzusammenstellungen) einschließlich Beratungsleistungen, sofern diese nicht mit der ausdrücklichen Zustimmung der SIGMA abgeändert oder ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht verpflichtend, wenn ihnen die SIGMA nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
Angebote sind stets freibleibend; Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung durch die SIGMA verbindlich, soweit Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung durch die SIGMA. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend.
(1) Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Vertragspartner, der vom Vertrag zurückgetreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt nicht, soweit SIGMA eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.
(2) Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu einschließlich 10 von Hundert behält SIGMA sich vor.
(3) Die Lieferfristen verlängern sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die SIGMA nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes vom erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten der SIGMA und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hinweise teilt SIGMA dem Vertragspartner baldmöglichst mit. Der Vertragspartner kann von SIGMA die Erklärung verlangen, ob er zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich SIGMA nicht unverzüglich, kann der Vertragspartner zurücktreten.
(4) Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Vertragspartner mit seinen Vertragspflichten - innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist. Verzug und Ausbleiben (Unmöglichkeit) der Lieferung hat SIGMA so lange nicht vertreten, als ihn, seine Erfüllungshilfen und Vorlieferanten kein Verschuldensvorwurf trifft. Im Übrigen haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften. Hat er danach Schadensersatz zu leisten, so beschränkt sich ein dem Vertragspartner zustehender Schadensersatzanspruch - sofern der Vertrag mit einer gewerblichen Tätigkeit des Vertragspartners zusammenhängt - auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens aber 5% vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder auch nicht vertragsmäßig genutzt werden kann. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit SIGMA in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haftet.
(5) Für durch Verschulden eines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat die SIGMA keinesfalls
einzustehen.
(6) Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer SIGMA gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
(1) Der Versand erfolgt auf Kosten des Vertragspartners. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl der SIGMA überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners versichert.
(2) Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Vertragspartners verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des
Vertragspartners. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
(3) Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des
Werkes oder Lagers, auf den Vertragspartner über; bei Streckengeschäften geht die Gefahr mit dem Verlassen des Lagers oder Werkes des oder der Vorlieferanten der SIGMA auf den Vertragspartner über. Das vorstehende gilt entsprechend bei franco, fob oder cif-Geschäften.
Die Verpackung wird nach den gesetzlichen Bestimmungen der jeweils gültigen Verpackungsordnung geregelt. Grundsätzlich erfolgen Lieferungen nur in Standardverpackungen.
(1) Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
(2) Zahlung hat, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, binnen 8 Tagen nach Rechnungsdatum so zu erfolgen, dass SIGMA der für den
Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist oder nicht vollständiger rechtzeitiger Zahlung gerät der Vertragspartner auch ohne Mahnung in Verzug. SIGMA ist unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 II BGB) zu verlangen.
(3) Zahlungen für Mieten, Arbeitsleistungen und Reparaturen sind ohne Abzug sofort fällig. SIGMA nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige oder ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem SIGMA über den Gegenwert verfügen kann.
(4) Die Forderungen der SIGMA werden dann unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die eine Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zweifelhaft erscheinen lässt.
(5) Bei Zahlungsverzug sind - unabhängig von der Geltendmachung weiterer Verzugschäden - Verzugszinsen zu zahlen. Von Kaufleuten werden zumindest Zinsen ab Fälligkeit gemäß § 288 BGB erhoben.
(6) Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Vertragspartner mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet und dürfen vom Vertragspartner nicht in Abzug gebracht werden.
(7) Die Aufrechnung mit etwaigen von SIGMA bestrittenen Gegenansprüchen des Vertragspartners ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Vertragspartners in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes, so kann der Vertragspartner Zahlungen zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Zahlungen dürfen an Angestellte der SIGMA nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.
a) (1) SIGMA behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Vertragspartner im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit bezieht, behält sich die SIGMA das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der SIGMA in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
(2) Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SIGMA zur Rücknahme der Ware nach Mahnung
berechtigt, und der Vertragspartner zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch SIGMA liegt, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies SIGMA ausdrücklich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner SIGMA unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen.
b) (1) Der Vertragspartner ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern unter der Voraussetzung, dass die
Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf SIGMA übergehen:
(2) Der Vertragspartner tritt SIGMA bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Vertragspartner auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der SIGMA, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich SIGMA, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. SIGMA kann verlangen, dass der Vertragspartner ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die SIGMA nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Vertragspartners gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Vertragspartner und der SIGMA vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
c) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für SIGMA als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne diese zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der SIGMA nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirkt SIGMA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung.
Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden die Waren der SIGMA mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner der SIGMA anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
d) SIGMA verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25% übersteigt.
Für Mängel haftet die SIGMA wie folgt:
a) Der Vertragspartner hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an SIGMA zu rügen.
b) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl der SIGMA Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.
c) Zur Mängelbeseitigung hat der Vertragspartner der SIGMA die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; andernfalls entfällt die Gewährleistung.
d) Wenn SIGMA eine ihr gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist oder von SIGMA verweigert wird, so steht dem Vertragspartner nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
e) Durch etwa seitens des Vertragspartners oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
f) Die Gewährleistungsfrist für Nachbesserungen beträgt 3 Monate, für Ersatzlieferungen und Ersatzleistungen 6 Monate. Diese läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand oder solange und soweit SIGMA selbst entsprechende Gewährleistungsansprüche gegen ihre Vorlieferanten zustehen. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich verwendet werden können.
g) (1) Fehlt der verkauften Ware im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs eine zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Vertragspartner ein Rücktrittsrecht zu. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann er nur verlangen, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte, ihn hiergegen abzusichern.
(2) SIGMA gibt auf ihre Produkte die Garantie des jeweiligen Herstellers weiter. Die Garantie-Zusage verliert ihre Gültigkeit, wenn Unbefugte Eingriffe vorgenommen haben und bei Fehlern, die durch unsachgemäße Behandlung aufgetreten sind oder bei Beschädigung durch äußere Einflüsse.
h) Ausgenommen von der Fehlerbeseitigung sind: Schäden und Verluste, die durch das Gerät oder seinen Gebrauch entstehen, sowie Schäden, die auf lokale Verhältnisse, wie Fehler in der Installation, Brand, Blitzschlag, äußere Gewalteinwirkung, Flüssigkeit etc. zurückzuführen sind. Schäden durch Eingriffe von Personen, die von uns hierzu nicht ermächtigt sind. Geräte, bei denen die Fabrikationsnummer entfernt oder zerstört worden ist. Schäden durch Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung, z.B. Anschluss an eine falsche Netzspannung oder Stromart, und Schäden durch fahrlässige Behandlung oder Missbrauch. Batterien und Akkumulatoren, einschließlich Folgeschäden durch den Gebrauch von überalterten oder defekten Batterien bzw. Akkumulatoren. Verschleißteile und Verbrauchsmaterial. Projektor-Lampen; hier erfolgt kostenloser Ersatz lediglich innerhalb der ersten 90 Tage oder 200 Betriebsstunden (gewährt der Hersteller ein längere Garantiefrist so gilt diese, zu seinen Bedingungen und wird automatisch übernommen) ab erster
Inbetriebnahme laut Betriebsstundenzähler im Gerät; der Austausch hat durch unsere Fachwerkstatt oder durch einen von uns autorisierten Servicepartner zu erfolgen. Um die Fehlerbeseitigung in Anspruch nehmen zu können, muss der vollständig ausgefüllte Garantieschein und/ oder der Kaufbeleg vorgelegt werden. Die Fehlerbeseitigung bedeutet weder eine Verlängerung noch einen Neubeginn der Gewährleitungsfrist. Der Anspruch auf Fehlerbeseitigung bezieht sich lediglich auf den Erstkäufer und ist nicht übertragbar.
i) Audio-visuelle Programme und Aufzeichnungen, Darstellung, Fotografien:
(1) SIGMA übernimmt keinerlei Haftung für die Freiheit der von ihr gefertigten, überlassenen oder im Zusammenwirken mit dem Kunden
hergestellten audiovisuellen Programme, Tonbandaufzeichnungen, schriftlichen oder bildlichen Darstellungen, Fotografien oder sonstige Werke von irgendwelchen Rechten Dritter. Werden derartige Rechte von Dritten gegen SIGMA geltend gemacht, ist der Kunde verpflichtet, SIGMA von derartigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
(2) Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, ist SIGMA berechtigt, audiovisuelle Produkte des Kunden, an deren Herstellung sie mitgewirkt hat, werblich zu verwenden und/oder öffentlich aufzuführen.
Die Haftung der SIGMA richtet sich ausschließlich nach den im vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, groben Verschulden durch SIGMA oder einer ihrer Erfüllungshilfen; diese Haftungsbegrenzung gilt für den Vertragspartner entsprechend.
(1) Wird vor der Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die
Kosten für den Voranschlag sind, soweit zwischen der SIGMA und Vertragspartner eine laufende Geschäftsverbindung besteht, für die diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, zu vergüten, wenn die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird.
(2) Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt im Ermessen der SIGMA.
(3) Auf die Gewährleistung der SIGMA finden die Bestimmungen der Ziffern 8 und 9 entsprechende Anwendung. Kosten für Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Vertragspartners.
(4) Reparaturrechnungen sind sofort fällig.
SIGMA weist nach § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass die Vertragsdaten in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden. Es ist sichergestellt, dass diese gespeicherten Daten nicht unbefugten Personen zur Kenntnis gelangen.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenen Streitigkeiten ist, soweit der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Landgericht Düsseldorf. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Haager Kaufrechts.
Alle Angebote sind freibleibend. Wenn Waren ausverkauft sind, kommt kein Vertragsabschluss zustande. Im Übrigen kommt ein Kaufvertrag mit der Entgegennahme der bestellten Ware sowie dem Empfang dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.
Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Stand 04/2009